Jugendfußball in Wiesbaden
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Jugendordnung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Grundlage der Jugendarbeit

Träger der Jugendarbeit sind die Jugendabteilungen der Vereine des Hessischen Fußball-Verbandes. Gestaltung und Durchführung des Jugendspielbetriebs erfolgen durch die Jugendausschüsse nach den Richtlinien des Verbandsjugendausschusses. Die Jugendausschüsse unterstützen die Vereinsjugendabteilungen bei ihren jugendpflegerischen Aufgaben. Die Jugendlichen sind zur Vereinstreue zu erziehen.

§ 2

Begriff Junior/Juniorin

Junior/Juniorin im Sinne dieser Jugendordnung ist, wer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das Spieljahr beginnt,
a) das 19. Lebensjahr bei männlicher Jugend,
b) das 17. Lebensjahr bei weiblicher Jugend,
noch nicht vollendet hat.

§ 3

Vereinszugehörigkeit

1. Grundlage für die Vereinszugehörigkeit ist die Beitrittserklärung, die bei Minder jährigen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muss. Mit der Vereinszugehörigkeit übernimmt der Verein die Verpflichtung, für Versicherungsschutz der Jugendlichen bei Sportunfällen zu sorgen.

2. Ein Vereinsaustritt eines Minderjährigen hat nur dann Gültigkeit, wenn die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben ist.

3. Die Vereinssatzungen sollen Bestimmungen über die Aufnahme von Jugendlichen, ihre Rechte und Pflichten während der Mitgliedschaft und über deren Beendigung enthalten.

§ 4

Jugendordnung

Verbandsjugendausschuss

1. Der Verbandsjugendausschuss ist zuständig für
a) die Leitung des gesamten Jugendsports im Hessischen Fußball-Verband,
b) die Herausgabe von Richtlinien und Ausführungsbestimmungen zur Jugendordnung,
c) die Genehmigung von internationalen Begegnungen und von Spielen außerhalb des Verbandsgebiets.

2. Gegen einen Beschluss des Verbandsjugendausschusses ist Beschwerde zum Verbandsvorstand zulässig.

§ 5

Bezirksjugendausschuss

1. Der Bezirksjugendausschuss ist zuständig für die Durchführung der Jugendspiele innerhalb des Bezirkes.

2. Der Bezirksjugendausschuss untersteht in Jugendangelegenheiten ausschließlich dem Verbandsjugendausschuss.

3. Gegen einen Beschluss des Bezirksjugendausschusses ist Beschwerde zum Verbandsjugendausschuss zulässig. Der Verbandsjugendausschuss kann einen Beschluss des Bezirksjugendausschusses auch von Amts wegen abändern.

§ 6

Kreisjugendausschuss

1. Der Kreisjugendausschuss ist zuständig für
a) die Durchführung der Jugendspiele innerhalb des Kreises,
b) die Prüfung der Spielberechtigung der Jugendlichen,
c) alle Jugendangelegenheiten, soweit sie nicht dem Bezirks- bzw. Verbandsjugendausschuss vorbehalten sind.
2. Der Kreisjugendausschuss untersteht in Jugendangelegenheiten ausschließlich dem Verbandsjugendausschuss.

§ 7

Meldung

Sämtliche Junioren/Juniorinnen eines Vereins müssen, gleichgültig ob sie an Junioren-/ Juniorinnenspielen teilnehmen oder nicht, dem Kreisjugendausschuss gemeldet werden. Meldet ein Verein in einer Altersklasse mehrere Mannschaften, ist die Meldung wie folgt abzugeben: A1, A2, B1, B2, B3, C1, C2 und C3 usw.

§ 8

Untere Mannschaften

1. A2, A3, B2, B3, B4-Mannschaften usw. nehmen als untere Mannschaften an den Rundenspielen ihrer Altersklasse in Konkurrenz teil.

2. In unteren Mannschaften dürfen bei
a) 11er-Mannschaften nicht mehr als 3 Spieler,
b) 9er-Mannschaften nicht mehr als 2 Spieler,
c) 7er-Mannschaften nicht mehr als 1 Spieler
eingesetzt werden, die am vorangegangenen Pflichtspieltag in der nächsthöheren Mannschaft derselben Altersklasse eingesetzt wurden (§ 12 Nr. 2 Jugendordnung). Am ersten Pflichtspieltag eines Spieljahres dürfen nur drei Spieler in unteren Mannschaften eingesetzt werden, die nach der namentlichen Spielermeldung zur höheren Mannschaft zählen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Hallenspiele. Bei Hallenturnieren ent- spricht ein Spieltag einem Pflichtspiel.

3. Nehmen in einer Altersklasse Groß- und Kleinfeldmannschaften eines Vereins am Spielbetrieb teil, gelten die Kleinfeldmannschaften als untere Mannschaften.

§ 9

Spielerpass

1. Jede/r Junior/Juniorin muss im Besitz eines ordnungsgemäßen Spielerpasses sein. Dem Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung sind die Geburtsurkunde in Fotokopie und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes beizufügen.

2. Bei der Passkontrolle kann der Spielerpass nicht durch eine Fotokopie ersetzt werden.

3. Junioren und Juniorinnen der Altersklassen D, E, F und G müssen den Spielerpass nicht unterschreiben.

4. Im übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte XV. und XVI. der Spielordnung entsprechend.

§ 10

Spieljahr

1. Das Spieljahr der Junioren/Juniorinnen beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Die Pflichtspielpausen werden vom Verbandsjugendausschuss festgelegt. Mit Rücksicht auf die Gesundheit der Junioren/Juniorinnen ist bei Schlechtwetterperioden durch den zuständigen Jugendausschuss rechtzeitig eine Spielpause zu veranlassen.

2. Spieltage des Junioren-/Juniorinnenspielbetriebs sind grundsätzlich Samstage und Sonntage. Ausnahmen sind zulässig.

3. Bei der Ansetzung von Spielen sind die gesetzlichen Bestimmungen über Feierta- ge zu beachten. Eine Behinderung des Schul- und Gottesdienstbesuchs sowie der Berufsausbildung soll vermieden werden.

II. Altersklassen

§ 11

Grundsätze

1. Für die Einteilung der Jugendlichen in Altersklassen gilt folgende Regelung:
A-Junioren: 17 - 19 Jahre,
B-Junioren: 15 - 17 Jahre,
C-Junioren: 13 - 15 Jahre,
D-Junioren: 11 - 13 Jahre,
E-Junioren: 9 - 11 Jahre,
F-Junioren: 7 - 9 Jahre,
G-Junioren: unter 7 Jahren.
Stichtag ist der 1. Januar.

2. Wo die örtlichen Verhältnisse es notwendig erscheinen lassen, können auch gemischte Juniorenmannschaften, z. B. aus A- und B-Junioren oder B- und CJunioren, gebildet werden. Diese werden vom zuständigen Jugendausschuss in die Spielrunden eingegliedert.

3. Der Einsatz von Spielern einer jüngeren Altersklasse in der nächsthöheren Altersklasse ist zulässig.

4. C-Juniorenspieler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können auch in AJuniorenmannschaften eingesetzt werden.

5. Eine Rückversetzung in eine jüngere Altersklasse ist nicht zulässig.

§ 12

Auswechseln und Mannschaftsstärke

1. In allen Altersklassen können bis zu vier Spieler ausgewechselt und wieder einge wechselt werden.

2. Auf dem Spielbericht dürfen bis unmittelbar nach Spielende bei
a) 11er-Mannschaften maximal 15 Spieler,
b) 9er-Mannschaften maximal 13 Spieler,
c) 7er-Mannschaften maximal 11 Spieler,
mit Vor- und Zunamen sowie mit Geburtsdatum eingetragen, bzw. gestrichen werden. Alle dann eingetragenen Spieler gelten dann als eingesetzt.

3. Bei Spielbeginn müssen
a) bei 11er-Mannschaften mindestens 7 Spieler,
b) bei 9er-Mannschaften mindestens 6 Spieler,
c) bei 7er-Mannschaften mindestens 5 Spieler auf dem Spielfeld sein.

Werden diese Zahlen im laufenden Spiel unterschritten, kann die in Unterzahl spielende Mannschaft verlangen, das Spiel abzubrechen. Das Spiel ist für die Mannschaft mit 0:3 Toren als verloren zu werten.

§ 13

Knabenspielordnung

1. Die Knabenspielordnung umfasst die Altersklassen der D-, E-, F- und G-Junioren. D-Juniorenmannschaften können sowohl als 11er-Mannschaften auf dem Großfeld als auch als 9er-Mannschaften oder 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern spielen.

2. E-Juniorenmannschaften können als 11er-, 9er- oder 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern spielen.

3. F- und G-Juniorenmannschaften dürfen nur als 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern spielen.

4. Verkleinerte Spielfelder sind zum Beispiel Flächen von Strafraum zu Strafraum oder quer über eine Spielfeldhälfte. Die Maße sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. In jedem Fall sind Kleinfeldtore zu verwenden.

5. In den Altersklassen der F- und G-Junioren dürfen weder Meisterschaften ausgetragen noch Pokalsieger ermittelt werden. Gemeldete Mannschaften sind jedoch verpflichtet, zu organisierten Spielen, Spielrunden oder Turnieren anzutreten.

6. Bei den E- und F- und G-Juniorenmannschaften ist die Abseitsregel auf gehoben.

7. Bei den E- und F-und G-Juniorenmannschaften ist die Rückpassregelung aufgehoben.

§ 14

Mädchenspielordnung

1. Altersklassen sind:
B-Juniorinnen: 15 - 17 Jahre,
C-Juniorinnen: 13 - 15 Jahre,
D-Juniorinnen: 11 - 13 Jahre,
E-Juniorinnen: 9 - 11 Jahre,
F-Juniorinnen: 7 - 9 Jahre,
G-Juniorinnen: unter 7 Jahren.
Stichtag ist der 1. Januar.

2. In allen Altersklassen können bis zu vier Spielerinnen aus- und wieder eingewechselt werden.

3. Juniorinnenmannschaften bilden eigene Spielrunden, können aber in Ausnahmefällen in Spielrunden der Junioren eingeteilt werden. Juniorinnenmannschaften, die in solchen Spielrunden mitwirken, können um eine Altersklasse älter sein als die Junioren.

4. Bei den E-, F-, G-Juniorinnenmannschaften ist die Abseitsregel aufgehoben.

5. Das Spielen von Juniorinnen in Juniorenmannschaften ist bis einschließlich der CJunioren gestattet. Hierbei dürfen Spielerinnen in allen Altersklassen ein Jahr älter sein als die männlichen Spieler. Für den Einsatz von Juniorinnen in C-Juniorenmannschaften ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. In Juniorinnenmannschaften sollen keine Junioren spielen. Ausnahmen sind zulässig, über die der zuständige Kreisjugendausschuss vor Rundenbeginn entscheidet. Für den Einsatz von B-Juniorinnen in Frauenmannschaften gilt § 30 Jugendordnung.

6. In allen Altersklassen der Juniorinnen können Kleinfeldrunden stattfinden. Für die Größe der Spielfelder gilt § 13 Nr. 4 Jugendordnung. In den Altersklassen C- und B-Juniorinnen sind Großfeldrunden anzustreben.

7. Bei Spielen von B- und C-Juniorinnenmannschaften müssen Fußbälle der Größe 5, bei den jüngeren Altersklassen (D, E, F und G) Fußbälle der Größe 4 verwendet werden.

8. Jede Juniorinnenmannschaft soll eine Betreuerin haben.

9. Für den Juniorinnenfußball sind die Referenten für Mädchenfußball zuständig. Diese sind eingebunden in die Jugendausschüsse ihres Zuständigkeitsbereiches.

III. Spieldauer - Entscheidungsspiele

§ 15

Spieldauer

A-Junioren/innen: 2 x 45 Minuten D- Junioren/innen: 2 x 30 Minuten
B- Junioren/innen: 2 x 40 Minuten E- Junioren/innen: 2 x 25 Minuten
C- Junioren/innen: 2 x 35 Minuten F- und G- Junioren/innen: 2 x 20 Minuten
Bei gemischten Junioren/Juniorinnenmannschaften richtet sich die Spielzeit nach den Junioren/Juniorinnen der älteren Altersklasse.

§ 16

Entscheidungsspiele und Entscheidungsrunden

1. Ist ein Meister oder ein Auf- oder Absteiger zwischen zwei Gruppensiegern oder zwischen zwei Mannschaften, die mit gleicher Punktzahl am Anfang oder Ende der Tabelle einer Spielgruppe stehen, zu ermitteln, ist ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz oder auf dem Platz eines der beteiligten Vereine anzusetzen. Endet dieses Spiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, ist es zu verlängern. Ist auch dann keine Entscheidung gefallen, folgt ein Elfmeterschießen gemäß § 93 Spielordnung.

2. Stehen mehr als zwei Mannschaften mit gleicher Punktzahl am Anfang oder Ende der Tabelle einer Spielgruppe oder ist aus mehr als zwei Gruppensiegern ein Meister oder ein Auf- oder Absteiger zu ermitteln, findet eine Entscheidungsrunde statt. Bei Dreiergruppen ist der Spielplan so zu gestalten, daß bei Ermittlung eines Aufsteigers der Gewinner des ersten Spiels beim zweiten Spiel aussetzen muß. Die Mannschaft, die am ersten Spieltag ein Heimspiel hatte, muß am zweiten Spieltag auswärts spielen, was auch umgekehrt gilt. Die Entscheidungsrunde ist im Einrundensystem nach Punktwertung auf neutralen Plätzen oder auf den Plätzen der beteiligten Vereine anzusetzen. Spiele im Einrundensystem werden nicht verlängert. Ist durch diese Runde kein Sieger ermittelt worden, entscheidet die Tordifferenz der Entscheidungsrunde. Ist diese gleich, zählt die Anzahl der geschossenen Tore in der Entscheidungsrunde. Sind auch diese gleich, findet ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz oder auf dem Platz eines der beteiligten Vereine statt. Der Platzvorteil ist auszulosen. Endet dieses Spiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, ist es zu ver- längern. Ist auch dann keine Entscheidung gefallen, folgt ein Elfmeterschießen gemäß § 93 Spielordnung.

3. Entscheidungsspiele, die eine Verlängerung erfordern, sind wie folgt zu verlän- gern:
A- Junioren/innen: 2 x 15 Minuten,
B- Junioren/innen:: 2 x 10 Minuten,
C-, D-, E-, F-, G- Junioren/innen: 2 x 5 Minuten.

4. Tritt eine Mannschaft zu einem Entscheidungsspiel nicht an, scheidet sie aus dem Wettbewerb aus.

5. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Qualifikationsspiele und -runden.

IV. Vereinswechsel

§ 17

Grundsätze

1. Die Vereinswechselbestimmungen der Jugendordnung haben nur Gültigkeit für die Erlangung einer Spielberechtigung im Junioren-/innenbereich.

2. Für einen Vereinswechsel ist in den Altersklassen der A-, B- und C- und DJunioren sowie der B-, C- und D-Juniorinnen die Freigabe des abgebenden Vereins erforderlich. § 18 Jugendordnung bleibt unberührt.

3. E-, F- und G-Junioren/Juniorinnen unterliegen nicht der Freigaberegelung.

4. Der Vereinswechsel eines Minderjährigen ist nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters statthaft.

5. Ein A-Junior oder eine B-Juniorin kann nur zu einem Verein wechseln, der mit einer Junioren-/innenmannschaft seiner/ihrer Altersklasse am Spielbetrieb teilnimmt.

6. Der Verbleib im A-Junioren-/B-Juniorinnenbereich ist vorgeschrieben, wenn der aufnehmende Verein seine A-Junioren-/B-Juniorinnenmannschaft aus dem Spielbetrieb zurückzieht und der/die Junior/Juniorin das 18./16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 18

Wechselfrist

Vereinswechsel sollen grundsätzlich in der Zeit vom 1. bis 30. Juni erfolgen. Nur bei einem Wechsel in diesem Zeitraum kann die vom abgebenden Verein verweigerte Freigabe durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung gemäß § 26 Jugendordnung ersetzt werden.

Ein Wechsel außerhalb dieses Zeitraumes zieht stets die in § 20 Jugendordnung festgelegten Wartefristen nach sich.

§ 19

Vereinswechselverfahren

1. Formelle Voraussetzungen für den Vereinswechsel sind:
a) die Abmeldung des/r Junior/Juniorin durch Einschreiben mittels Postkarte bei seinem bisherigen Verein,
b) die Vorlage des Antrags auf Vereinswechsel auf dem vorgeschriebenen Formular unter Beifügung des Einlieferungsscheins der Post bei der Verbandsgeschäftsstelle,
c) die Vorlage des alten Passes mit dem Vermerk des abgebenden Vereins über die Freigabe oder Freigabeverweigerung, über den Tag des letzten Spiels sowie über den Tag der Abmeldung,
d) bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Der Nachweis der Abmeldung beim bisherigen Verein wird durch Vorlage des Einlieferungsscheins der Post oder mit der Eintragung des Tages der Abmeldung im Spielerpass geführt.

3. Die Abmeldung kann erst nach dem letzten Spiel für den bisherigen Verein erfolgen; vorher unterschriebene Abmeldungen sind unwirksam.

4. Der/die Junior/Juniorin kann einen Antrag auf Vereinswechsel erst nach seiner/ ihrer Abmeldung beim bisherigen Verein unterschreiben; eine vor diesem Zeitpunkt geleistete Unterschrift ist ungültig.

5. Der/die Junior/Juniorin hat in dem Antrag auf Vereinswechsel zu versichern, dass er/sie seit seiner/ihrer Abmeldung beim bisherigen Verein nicht mehr gespielt hat.

6. Meldet sich ein/e Junior/Juniorin bei seinem/ihrem bisherigen Verein durch Einschreiben ab, endet die Spielberechtigung rückwirkend mit Ablauf des Tages der Abmeldung, wenn und sobald der unterschriebene Vereinswechselantrag bei der Verbandsgeschäftsstelle eingeht.

§ 20

Wartefristen

1. A-, B-, C- und D-Junioren und B-, C- und D-Juniorinnen:
a) Bei Abmeldung im Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni und erteilter Freigabe durch den abgebenden Verein entfällt die Wartefrist für Freundschaftsspiele; für Pflichtspiele endet die Wartefrist am 31. Juli.
b) Bei Abmeldung im Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni und nicht erteilter Freigabe durch den abgebenden Verein endet die Wartefrist für Pflichtspiele am 31. Oktober; für Freundschaftsspiele entfällt eine Wartefrist. Bei nachträglicher Freiga be wird die Spielberechtigung mit Eingang der Freigabe bei der Verbandsgeschäftsstelle erteilt, für Pflichtspiele jedoch frühestens ab 1. August. Der neue Spielerpaß wird erst nach Vorlage des alten Spielerpasses ausgestellt.
c) Bei Abmeldung außerhalb des Zeitraumes vom 1. bis zum 30. Juni und erteilter Freigabe durch den abgebenden Verein entfällt eine Wartefrist für Freundschaftsspiele; für Pflichtspiele endet die Wartefrist drei Monate nach der schriftlichen Abmeldung beim bisherigen Verein.
d) Bei Abmeldung außerhalb des Zeitraumes vom 1. bis zum 30. Juni und nicht erteilter Freigabe durch den abgebenden Verein entfällt die Wartefrist für Freundschaftsspiele. Für Pflichtspiele beginnt die sechsmonatige Wartefrist mit dem Datum des letzten Spiels für den bisherigen Verein.

2. E-Junioren/E-Juniorinnen:
a) bei Abmeldung im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. Juni entfällt die Wartefrist für Freundschaftsspiele; für Pflichtspiele endet sie am 31. Juli.
b) Bei Abmeldung außerhalb des Zeitraumes vom 1. bis zum 30. Juni entfällt die Wartefrist für Freundschaftsspiele; für Pflichtspiele endet die Wartefrist drei Monate nach der schriftlichen Abmeldung beim bisherigen Verein.

3. F- und G-Junioren/innen:
In diesen Altersklassen werden durch die Kreisjugendausschüsse lediglich organisierte Freundschaftsspiele (§ 13 Nr. 5 Jugendordnung) ausgetragen. Eine Wartefrist entfällt daher. Bei unbegründeten Absagen eines Spiels tritt § 48 Strafordnung ein.

§ 21

Wiederholter Vereinswechsel

1. Hat ein/e Junior/Juniorin zwischen dem 1. und dem 30. Juni den Verein gewechselt und wechselt er/sie in diesem Zeitraum vom neuen Verein zu einem Drittverein (wiederholter Vereinswechsel), wird die Abmeldung so behandelt, wie wenn sie außerhalb der Wechselzeit erfolgt wäre.

2. Ein wiederholter Vereinswechsel liegt auch dann vor, wenn der/die Junior/Juniorin vor seinem Wechsel zum Drittverein zu seinem alten Verein zurückgekehrt war. 3. Die Freigabe wird durch Zahlung der vorgeschriebenen Ausbildungsentschädi- gung ersetzt.

§ 22

Vereinswechsel von A-Junioren und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs

Für Junioren, die ab 1. August des folgenden Spieljahres dem älteren Jahrgang der A-Junioren oder der B-Juniorinnen angehören, gelten ab 1. Juni des laufenden Spieljahres die Vereinswechselbestimmungen der Senioren und Frauen. § 17 Nr. 5 Jugendordnung bleibt unberührt.

§ 23

Härtefälle

Für begründete Härtefälle sind Ausnahmen hinsichtlich der Wartefrist möglich, über die der Vorsitzende des Verbandsjugendausschusses auf einen entsprechenden schriftlichen Antrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, entscheidet. Dieser Antrag ist mit den nach § 19 Jugendordnung erforderlichen Unterlagen einzureichen.

§ 24

Sonderregelungen

1. Nimmt die Mannschaft eines/r Juniors/Juniorin nach dem 30. Juni noch an Pflicht- spielen des bisherigen Vereins teil und legt er innerhalb von sieben Tagen nach dem letzten Pflichtspiel einen Antrag auf Vereinswechsel und eine Bestätigung der Spielansetzung durch den Klassenleiter vor, gilt der 30. Juni als Tag der Abmeldung. Als Mannschaft in diesem Sinne gilt jede Mannschaft, für die der/die Junior/Juniorin einsatzberechtigt ist.

Pflichtspiele sind Meisterschafts-, Pokal-, Entscheidungs-, Aufstiegs- und Qualifikationsspiele sowie Spiele um die Süddeutsche oder Deutsche Meisterschaft.

2. Für den Wechsel eines C- oder B- oder A-Juniors zu einem Verein, der mit einer Mannschaft in einer Junioren-Regionalliga spielt oder dafür qualifiziert ist, gelten die Rahmenrichtlinien für die Junioren-Regionalligen des DFB (siehe Nr. 21 des Anhangs zum Satzungsheft).

§ 25

Übergebietlicher Vereinswechsel

1. Beim übergebietlichen Vereinswechsel darf der Hessische Fußball-Verband die Spielberechtigung erst dann erteilen, wenn der Mitgliedsverband des abgebenden Vereins oder der Verein schriftlich bestätigt hat, daß der/die Junior/Juniorin sich nach den Vorschriften des Mitgliedsverbandes des abgebenden Vereins ordnungsgemäß abgemeldet hat und, falls erforderlich, die Freigabe erhält.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen Fußball-Verbandes, ins- besondere in Bezug auf die Erteilung der Spielberechtigung.

2. Der Hessische Fußball-Verband hat für seinen aufnehmenden Verein beim Mit- gliedsverband des abgebenden Vereins schriftlich anzufragen, ob sich der/die Junior/ Juniorin ordnungsgemäß abgemeldet hat. Wenn sich der abgebende Verband nicht innerhalb von 20 Tagen, gerechnet vom Tag der Anfrage, dazu äußert, gilt die Abmeldung als ordnungsgemäß.

§ 26

Ausbildungsentschädigung

1. Die folgenden Bestimmungen über die Ausbildungsentschädigung gelten für A-Junioren des jüngeren Jahrganges, B- und C-Junioren sowie D-Junioren des älteren Jahrganges; sie gelten nicht für Juniorinnen.

2. Der aufnehmende Verein kann die Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabe) des abgebenden Vereins durch die Zahlung der nachstehend aufgeführten Ausbildungsentschädigung ersetzen.

3. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus:
a) einem Grundbetrag, der sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Seniorenmannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr richtet, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird.

Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai gilt die Spielklassenzugehörigkeit der kommenden Saison. Dies gilt auch für die Zuordnung des Spielers zur jeweiligen Altersklasse. und
b) einem Ergänzungsbetrag für jedes angefangene Spieljahr (höchstens sechs Spieljahre), in welchem der Spieler für den abgebenden Verein spielberechtigt war.

Die Summe der Ausbildungsentschädigung ist gemäß der folgenden Tabelle zu errechnen:

Spielklasse     Grundbetrag       Grundbetrag         Betrag pro  
                                                      angefangenem
                                                      Spieljahr   
                A-und B-Junioren  C- und ältere                   
                                  D-Junioren                      
1. Bundesliga   2.500,00          1.500,00            200,00      
2. Bundesliga   1.500,00          1.000,00            150,00      
Regionalliga    1.000,00            500,00            100,00      
Oberliga          750,00            400,00             50,00      
Landesliga        500,00            300,00             50,00      
Bezirksoberliga   400,00            200,00             50,00      
Bezirksliga       300,00            150,00             50,00      
Kreisliga A       200,00            100,00             25,00      
Kreisliga B       100,00             50,00             25,00      
Kreisliga C        50,00             25,00             25,00      
und darunter                                                      

Für Jugendsportvereine gelten die für die Bezirksliga festgelegten Beträge. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Ausbildungsentschädigungen gilt § 135 Nr. 9 Spielordnung entsprechend.

§ 27

Wegfall der Wartefristen

1. Bei fehlender Spielmöglichkeit des/r Juniors/Juniorin (unter Berücksichtigung § 11 Nr. 3 und 4 Jugendordnung) ist ein Vereinswechsel bei Freigabe durch den abgebenden Verein vom 1. August bis zum 31. Dezember ohne Wartefrist zulässig. Die fehlende Spielmöglichkeit ist durch den Kreisjugendwart zu bestätigen. Die Spielberechtigung ohne Wartefrist kann nicht erteilt werden, wenn die Abmeldung vor Einstellung des Spielbetriebes der jeweiligen Altersklasse des abgebenden Vereins erfolgte.

2. In der Zeit vom 1. August bis 30. September ist bei fehlender Spielmöglichkeit in der Altersklasse des Spielers ein sofortiger Wechsel unabhängig von einer Freigabe möglich. Die Spielberechtigung ohne Wartefrist kann nicht erteilt werden, wenn die Abmeldung vor Einstellung des Spielbetriebs der jeweiligen Altersklasse des abgebenden Vereins erfolgte.

3. Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (Freundschafts- und Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Ver langen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

4. Die Wartefrist entfällt, unabhängig von einer Freigabe, wenn der/die Junior/ Juniorin bis zum 31. Oktober zu seinem Verein zurückkehrt.

5. Beim Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einer Jugendspielgemeinschaft (Neugründung oder Erweiterung einer schon bestehenden JSG) haben Junioren/ Juniorinnen, die dieser Spielgemeinschaft nicht angehören wollen, bis 14 Tage nach dem ersten Pflichtspiel der entsprechenden Altersklasse die Möglichkeit, sich einem anderen Verein anzuschließen. Für den Vereinswechsel gilt § 19 Jugendordnung. Die Wartefrist entfällt, wenn die Freigabe vom abgebenden Verein erteilt oder durch Zahlung der vorgeschriebenen Ausbildungsentschädigung ersetzt wird.

6. Die Regelungen Nr. 1 bis 5 gelten nicht für Vereinswechsel gemäß § 22 Jugendordnung.

§ 28

Stammverein - Neuverein

Ein/e Junior/Juniorin, der/die nach Maßgabe von § 27 Nr. 1 Abs. 1 Jugendordnung zu einem anderen Verein (Neuverein) wechselt, kann nach Ablauf des ersten und zweiten Spieljahres innerhalb der Wechselfrist zu seinem/ihrem früheren Verein (Stammverein) zurückkehren, ohne dass er/sie einer Wartefrist unterworfen ist. Kehrt er/sie nach Ablauf von zwei Spieljahren nicht zu seinem Stammverein zurück, wird er/sie ohne Wartefrist Junior/Juniorin des Neuvereins.

§ 29

Einsatz von A-Junioren in Seniorenmannschaften

1. Ein Junior darf grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis in Seniorenmannschaften spielen.

2. Auf Antrag ist einem Junior die zusätzliche Spielberechtigung für Seniorenmannschaften zu erteilen, wenn er
a) dem älteren A-Juniorenjahrgang angehört oder
b) dem jüngeren A-Juniorenjahrgang angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat oder
c) dem jüngeren A-Juniorenjahrgang und einer DFB-Auswahl oder HFVVerbandsauswahl angehört.

Die Spielberechtigung für die A-Juniorenmannschaft bleibt daneben bestehen.

3. Formelle Voraussetzungen für die zusätzliche Spielberechtigung sind:
a) Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüllten Formular und Vorlage des Spielerpasses,
b) bei Minderjährigen: Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters und der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes.

4. Die Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 3 gelten auch für den Einsatz in einer Lizenz spielermannschaft, soweit dem A-Junior die nach dem Lizenzspielerstatut erforderliche Spielberechtigung erteilt wird.

5. Im übrigen gilt:
a) Wegen des Einsatzes von Junioren in Seniorenmannschaften dürfen Juniorenspiele nicht abgesetzt werden.
b) Bei Abstellung zu Junioren-Auswahlspielen dürfen Seniorenspiele des betreffenden Vereins nicht abgesetzt werden.

§ 30

Einsatz von B-Juniorinnen in Frauenmannschaften

Spielerinnen des älteren B-Juniorinnenjahrgangs ist die zusätzliche Spielberechtigung für die 1. Frauenmannschaft unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a) Vorlage des vorgeschriebenen Antragsformulars sowie des Spielerpasses,
b) schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,
c) Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes.

Gehört die Spielerin einem Verein der Frauen-Bundesliga an, kann die Spielberech tigung auf eine weitere 1. Frauenmannschaft dieses Vereins ausgedehnt werden. Die Antragsunterlagen sind der Verbandsgeschäftsstelle vorzulegen. Die Spielberechtigung für die B-Juniorinnenmannschaft bleibt daneben bestehen.

V. Spielklassen – Spielbetrieb – Pokalspiele

§ 31

Spielklassen - Spielbetrieb

1. Der Juniorenspielbetrieb wird in den Spielrunden (Pflichtspielen) auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene in Vor- und Rückspielen durchgeführt.

2. Der HFV hat folgende Jugendspielklassen:
a) Junioren-Oberliga,
b) Junioren-Bezirksliga,
c) Junioren-Kreisliga,
d) Junioren-Kreisklasse.

3. Das Spielgeschehen regeln die zuständigen Jugendausschüsse nach den vom er weiterten Verbandsjugendausschuss beschlossenen Richtlinien.

4. Die Meister der Juniorenligen sind auch Meister des betreffenden Spielraumes.

5. Eine untere Mannschaft kann ebenfalls aufsteigen und in einer Juniorenliga spielen.

6. In allen Juniorenligen auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene kann jeweils nur eine Mannschaft eines Vereins spielen. In der untersten Juniorenklasse (Kreisliga oder Kreisklasse) können dagegen mehrere Mannschaften eines Vereins am Spielbetrieb teilnehmen, und zwar nach Möglichkeit in verschiedenen Spielgruppen.

7. Fragen des Auf- und Abstiegs werden im übrigen durch vom Verbandsjugendausschuss herausgegebene Richtlinien zum Spielgeschehen der Junioren geregelt.

8. Bei Auflösung eines Vereins oder bei Einstellung des Spielbetriebs im Seniorenbereich kann der Spielbetrieb der Jugendabteilung weitergeführt werden. Über die Voraussetzungen dafür entscheidet der Verbandsjugendausschuss.

§ 32

Freundschaftsspiele

1. Freundschaftsspiele zwischen Seniorenmannschaften und Juniorinnenmannschaften sind verboten.

2. Freundschaftsspiele zwischen A-Junioren- und Seniorenmannschaften sowie zwischen B-Junioren- und Frauenmannschaften sind zulässig. Bei solchen Spielen dürfen jedoch nur A-Junioren bzw. B-Junioren eingesetzt werden.

§ 33

Leitung durch Schiedsrichter

1. Alle Juniorenspiele sollen von anerkannten, neutralen Schiedsrichtern geleitet werden. Die Einteilung der Schiedsrichter erfolgt durch den Schiedsricherobmann oder dessen Beauftragten.

2. Tritt bei einem Pflichtspiel der eingeteilte Schiedsrichter zur angesetzten Zeit nicht an, müssen sich die Vereine ernstlich bemühen, einen anderen unbeteiligten Schiedsrichter zu finden. Bleibt dieses Bemühen ohne Erfolg, muß das Spiel von einem beteiligten oder nicht anerkannten Schiedsrichter geleitet werden, den der Platzverein zu stellen hat. Es wird auch in diesem Fall als Pflichtspiel gewertet.

§ 34

Spielgemeinschaften

Auf Antrag können Junioren-Spielgemeinschaften gebildet werden. Der Verbandsjugendausschuss erlässt dazu Ausführungsbestimmungen, die der Zustimmung des Verbandsvorstandes bedürfen (siehe Nr. 16 des Anhangs zum Satzungsheft).

§ 35

Pokalspiele

1. Pokalspiele sind Pflichtspiele und werden von den zuständigen Jugendausschüssen angesetzt.

2. Die Teilnahme an den Pokalrunden ist den Vereinen freigestellt. Mannschaften, die zur Teilnahme gemeldet wurden, müssen bis zu ihrem Ausscheiden am Wettbewerb teilnehmen.

3. Je Verein oder Junioren-Spielgemeinschaft und je Altersklasse kann an den Spielen um den Hessenpokal der A- und B-Junioren immer nur eine Mannschaft teilnehmen.

4. Für Pokalspiele, die bis zum Landesentscheid führen, erlässt der Verbandsjugend ausschuss Durchführungsbestimmungen (siehe Nr. 3 des Anhangs zum Satzungsheft).

§ 36

Hallenmeisterschaften

Hallenturniere sind Meisterschaften im Sinne des Spielbetriebs im Jugendbereich, wenn sie von den zuständigen Jugendausschüssen als Meisterschaften ausge- schrieben sind.

§ 37

Abstellung zu Auswahlspielen

1. Die Abstellung von Spielern und Spielerinnen zu Auswahlspielen und Veranstaltungen des HFV oder des DFB ist Pflicht der Vereine.

2. Der Verein kann bei Abstellung zu Auswahlspielen und Veranstaltungen des HFV die Absetzung des Pflichtspiels der Altersklasse beantragen, der die/der Juniorin/ Junior angehört.

3. Der Verein kann bei Abstellung zu Auswahlspielen und Veranstaltungen des DFB die Absetzung des Pflichtspiels der Altersklasse beantragen, der die/ der Juniorin/Junior angehört, wenn mehr als ein Spieler oder eine Spielerin gleichzeitig einberufen wird. Dies gilt nicht bei der Abstellung eines Torhüters oder einer Torhüterin.

4. Bei Abstellung von A-Junioren oder B-Juniorinnen zu Junioren/Juniorinnen-Auswahlspielen und Lehrgängen dürfen Spiele von Senioren- und Frauenmannschaften, für die sie nach § 29 bzw. § 30 Jugendordnung spielberechtigt sind, nicht abgesetzt werden.

VI. Rechtssachen

§ 38

Zuständigkeit

1. Für Einzelrichterurteile ist der Jugendwart oder Klassenleiter der betreffenden Spielklasse zuständig.

2. Der Widerspruch gegen ein Einzelrichterurteil und Fälle, in denen eine Verhandlung erforderlich ist, werden durch den zuständigen Rechtsausschuss verhandelt; ihm muß ein Mitglied des entsprechenden Jugendausschusses als Beisitzer angehören.

§ 39

Spielergebnisse

Die jeweiligen Platzvereine sind verpflichtet, dem benannten Mitarbeiter die Spieler- gebnisse unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung kann Bestrafung nach § 65 Strafordnung erfolgen.

§ 40

Feldverweis auf Zeit

Junioren/Juniorinnen können von einem Schiedsrichter aus erzieherischen Gründen bei einem geringfügigen unsportlichen Verhalten, wenn die Witterungsverhältnisse es erlauben und die Gesundheit des Jugendlichen dadurch nicht gefährdet wird, einmalig für fünf Minuten des Feldes verwiesen werden. Der Feldverweis ist im Spielbericht zu vermerken. Gelbe und rote Karten sind bei C-, D-, E-, F- und G-Junioren nicht gestattet. Verweigert der/die Junior/Juniorin nach Ablauf der Zeit das Weiterspielen, gilt dies als Feldverweis und ist als solcher auf dem Spielbericht zu vermerken.

§ 41

Beaufsichtigung

Keine Junioren-/innenmannschaft darf ohne Beaufsichtigung eines Erwachsenen reisen oder ein Spiel austragen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt Bestrafung nach § 38 Nr. 1 Strafordnung.

§ 42

Höchstspieldauer

1. Eine Junioren-/innenmannschaft darf innerhalb eines Tages nicht mehr als ein Spiel austragen.

2. Der Einsatz von Junioren/Juniorinnen in mehr als einem Spiel innerhalb eines Tages ist nicht statthaft. Ausgenommen sind Junioren/Juniorinnen, die eine Spielberechtigung für eine Seniorenmannschaft erhalten haben, bei der Wahrnehmung dieses Spielrechts im Seniorenbereich.

3. Abweichend von Nr. 1 und 2 erlässt der Verbandsjugendausschuss besondere Durchführungsbestimmungen für Junioren-/Juniorinnenfußballturniere, sowie für Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle.

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Zuletzt geändert am 06.04.2004. 23:04:25

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